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Tytuł:
Standardy prawne w zakresie wywłaszczenia w Europejskiej Konwencji Praw Człowieka
Die Rechtsstandarde Des Europäischen Menschenrechtskonvention Im Bereich Der Enteigung
Autorzy:
Parchomiuk, Jerzy
Powiązania:
https://bibliotekanauki.pl/articles/38886670.pdf
Data publikacji:
2006
Wydawca:
Katolicki Uniwersytet Lubelski Jana Pawła II. Towarzystwo Naukowe KUL
Tematy:
Europejska Konwencja o Ochronie Praw Człowieka i Podstawowych Wolności
Protokół dodatkowy do Konwencji
gwarancje ochrony własności
wywłaszczenie
odszkodowanie z tytułu wywłaszczenia
Opis:
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ist ein internationaler Rechtsakt von Grundbedeutung für den Schutz der Grundrechte im Bereich der Enteignung. Die Regulationen, die den Eigentumsschutz direkt betreffen, befinden sich nicht im Text der Konvention, sondern in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention vom 20. März 1952. Der Eigentumsbegriff in Art. 1 des Zusatzprotokolls ist von unabhängiger Art und beschränkt sich nicht auf Eigentum an Sachen, also auf Eigentum im technischen, zivilrechtlichen Sinne, sondern muss weiter verstanden werden als Synonym des Vermögens, aller vermögenswerten Rechte. Zum Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls gehören also das Eigentum und andere dingliche Rechte an Gründstücke und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige vermögenswerte Rechte, wie Aktien, Patentrechte, Warenzeichenrechte, Urheberrechte („geistiges Eigentum„) und obligatorische Rechte, wie auch öffentlich-rechtliche Rechte, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche. Art. 1 des Zusatzprotokolls sieht zwei Möglichkeiten der zulässigen hoheitlichen Eingriffe in das Eigentum: Die Entziehung des Eigentums und die Reglementierung der Nutzung des Eigentums. Im ersten Fall geht es insbesondere um die Enteignung, die zweite Möglichkeit betriff der sog. Inhaltsbestimmungen, also Normen, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums (und anderer vermögenswerten Rechte) bestimmen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt den Eigentumsbegriff grundsätzlich nur auf formelle Eingriffe, die zur Übertragung des Eigentums führen. Der Gerichtshof sondert aber auch die Kategorie der sog. faktischen Enteignung aus, die die Gestalt der formellen Enteignung nicht annehmen, aber in der Praxis zur Beschränkung oder Entziehung des Rechts führen. In Fällen, die der Gerichtshof als „faktische Enteignung„ bewertet hat, ging es um die volle und unumkehrbare Reduktion der Eigentumsnutzung smöglichkeiten, ohne den Rechtstitel zu entziehen. Die der Anforderungen der Konvention entsprechende Entziehung des Eigentums muss die Bedingungen der Zweckmäßigkeit (das Recht wird zum öffentlichen Interesse entzogen), der Gesetzmäßigkeit (der Eingriff erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bedingung und der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts) und der Verhältnismäßigkeit (es muss eine vernünftige Abwägung zwischen dem Mittel und dem angestrebten Zweck erfolgen) erfüllen. Aus den Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit hat man in der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anforderung einer Entschädigung für die Entziehung des Vermögens geschlossen. Das Recht an der Entschädigung wurde nicht ausdrücklich (expressis verbis) geäußert, aber nach Meinung des Gerichtshofes gehört es zum Wesen des Rechts auf die Wahrung des Vermögens und folgt aus dem Inhalt des als gesamt ausgwogenen Artikels 1. Nach der Meinung des Gerichthofes, würde die Entziehung des Eigentums aufgrund des Art. 1 des Zusatzprotokolles im allgemeinen ein unverhältnismäßiger, unentschuldbarer Eingriff in die Grundrechte, wenn die Entschädigung gezahlt wird, ohne eine Abwägung im Vergleich der Vermögenswerte vorzunehmen. Zugleich aber beachtet der Gerichtshof, dass Art. 1 eine volle Entschädigung in aller Regel nicht vorsieht, weil gerechtfertigte öffentliche Zwecke es fordern können, dass die Entschädigung in niedriger Höhe als dem Marktwert des Rechtes entsprechend, ausgezahlt wird. Die Rechtsgarantie für die Entschädigung wegen der Entziehung des Eigentums entspricht nicht dem Recht einer vollen Entschädigung. Immer aber muss die Entschädigungsquote in einem vernünftigen Verhältnis zum Vermögenswert bleiben, unter Berücksichtigung der Anforderungen des öffentlichen Interesses.
Źródło:
Roczniki Wydziału Nauk Prawnych i Ekonomicznych KUL; 2006, 2, 1; 167-184
1896-6365
Pojawia się w:
Roczniki Wydziału Nauk Prawnych i Ekonomicznych KUL
Dostawca treści:
Biblioteka Nauki
Artykuł
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