- Tytuł:
- Łacińskie teksty Landrechtu Zwierciadła Saskiego w Polsce: Jaskier – tekst główny i noty marginesowe
- Autorzy:
- Rymaszewski, Zygfryd
- Powiązania:
-
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https://bibliotekanauki.pl/books/1796153.zip - Data publikacji:
- 1985
- Wydawca:
- Uniwersytet Łódzki. Wydawnictwo Uniwersytetu Łódzkiego
- Opis:
- LATEINISCHE TEXTE DES SACHSENSPIEGEL-LANDRECHTS IN POLEN (JASKIER — HAUPTTEXT UND RANDBEMERKUNGEN) Zusammenfassung Die vorliegende Arbeit bildet den Abschluß langjähriger Studien über die lateinischen Texte des Sachsenspiegel-Landrechts (Ssp-Ldr) in Polen. Die Ergebnisse der Untersuchuneen von Texten aus der Zeit vor Jaskier hat der Verfasser im Jahre 1975 veröffentlicht (Lacińskie teksty Landrechtu Zwierciadła Saskiego w Polsce, versio Vratislaviensis, versio Sandomiriensis, Łaski. Studia nad historią państwa i prawa Serie II, Bd. XV, Wroclaw 1975). Damals hat der Verfasser das Sachsensipiegel-Landrecht in der Bearbeitung von Jaskier unberücksichtigt gelassen, vor allem aus dem Grunde, daß Jaskier als Quellenvorlage keine von den oben genannten Versionen benutzte, sondern die Versio Vulgata, die vor Jaskier in Polen unbekannt war. Den Text von Jaskier entnahm der Verfasser der ersten Krakauer Ausgabe des Jus Provinciale vom Jahre 1535. Die Ergebnisse seiner Untersuchungen stellen sich folgenderweise dar: 1. Hinsichtlich der strittigen Frage, wer Jaskier eigentlich war — Übersetzer oder Kompilator — entschied sich der Verfasser eindeutig für die letztere Auffassung. Jaskier ist nicht Autor einer neuen lateinischen Übersetzung dieser sächsischen Gesetzessammlung. Der von ihm verfaßte Text ist eine Kompilation von ziemlich kompliziertem Charakter. 2. Den Kern des Textes bildet die versio Vulgata — die drittnächste lateinische Übersetzung des Sachsenspiegel-Landrechts. Unser Kompilator hat sie jedoch recht weitgehend umredigiert. Sie wurde von ihm mit Fragmenten durchsetzt (hier und da sind es ganze Artikel oder Paragraphen), die hauptsächlich aus der versio Vratislaviensis, seltener von Laski oder aus dem deutschen Text (seiner eigenen Übersetzung) stammen. Darüber hinaus wurden von ihm in den Textpartien, die er aus der versio Vulgata übernahm, eine Reihe van Änderungen vorgenommen, was dem Zweck dienen sollte, seinen Text terminologisch der versio Vratislaviensis ähnlich zu machen (Tabelle 7). Im Resultat sind die Änderungen so zahlreich, daß ein auf diese Weise zusammengestelltes Ganzes kaum (w,ie es bis heute üblich ist) ohne eine zusätzliche Bezeichnung versio Vulgata genannt werden kann. Der Terminus „versio” war bis jetzt für wiederholte Übersetzungen gleicher Texte Vorbehalten (versio Vratislaviensis, versio Sandomiriensis, versio Vulgata). Eine versio Jaskieri wäre also unangebracht. Unser diesbezüglicher Vorschlag wäre die Bezeichnung: „versio Vulgata in der Redaktion von Jaskier”, analogisch zu -den in der Wissenschaft bereits anerkannten Bezeichnungen: „versio Sandomiriensis I, versio Sandomiriensis II”. Es gibt bis jetzt keine Quellenstudien über die versio Vulgata, deshalb läßt es sich nur annähernd bestimmen, welche Texte Jaskier. für seine Übersetzung verwertet hatte. Vieles deutet darauf hin, daß er die Leipziger Ausgabe vom Jahre 1528 benutzte (ein Drittel der Randbemerkungen in seiner Arbeit stammt aus dieser Ausgabe). Nur sporadisch griff er auch zur Baseler Ausgabe vom Jahre 1474. Von einer umfassenderen Ausnutzung dieser Ausgabe konnten ihn die darin vonkommenden ungewöhnlich vielen Fehler abgebracht haben. Wenn es um die versio Vratislaviensis geht, so befinden sich in dem Werk von Jaskier Fragmente der Übersetzung, deren Autor Konrad von Oppeln war, und die bei Laski nicht zu finden sind. Jaskier griff also unmittelbar auf eine der Handschriften zurück, in denen der Text dieser Version enthalten ist. Da aber auch in diesem Fall quellenbezogene Studien fahlen, ist es nicht feststellbar, welche von den Handschriften in Frage kommen kann. Man stößt auch auf Schwierigkeiten anderer Art. Bei der Übertragung, sei es aus versio Vratislaviensis oder von Laski, behandelt unser Kompilator den Text recht willkürlich. Nur selten kann von einer getreuen Wiedergabe die Rede sein. Meistenteils ist der Text stark modifiziert. Oft übernimmt Jaskier aus diesen Quellen nur den Leitgedanken und drückt sie auf seine eigene Weise aus. 3. Sowohl in der versio Vulgata und der versio Vratislaviensis wie auch bei Laski treten viele Fehler auf. In den meisten Fällen übergeht Jaskier geschickt die fehlerhaften Textstellen und wählt nur die richtigen Formulierungen aus. Dank einem solchen Verfahren übertrifft sein lateinischer Text des Sachsenspiegel-Landrechts die früheren an Korrektheit und stimmt in höherem Grade mit dem deutschen überein. Es kommt jodoch auch vor, daß Jaskiers Verfahren für uhs nuverständlich ist, beispielsweise dann, wenn er eine fehlerfreie Textstelle aus vensio Vulgate durch eine von gleither Qualität aus versio Vratislaviensis ersetzt. Jaskier hat jedoch nicht alle Fehler beseitigt. Ein Teil von denen, die in der versio Vulgata auftreten, wurde von ihm übernommen. Viel seltener übernahm er fehlerhafte Stellen aus der versio Vratislaviensis oder von Laski. Es kommt oft vor daß eine Textstelle, die korrekter als die in der versio Vulgata ist, von unserem Kompilator als Randbemerkung angeführt ist. Jaskier informiert dabei in der Regel nicht, welche von den beiden besser ist. Vom Standpunkt eines Juristen Praktikers war ein solches Verfahren wohl als negativ zu beurteilen, denn dieser hatte Bedarf an möglichst klar formulierten Rechtsvorschriften. Deshalb bevorzugten die Praktiker wohl den Text von Laski, der, obwohl aus verschiedenen Fragmenten zusammengestellt und manchmal fehlerhaft, eindeutig war. Eine Information, daß es verschiedene Varianten gibt, ohne jeden Hinweis darauf gelassen, welche davon korrekt (oder korrekter) ist, war für den Praktiker nicht nur nutzlos, sondern konnte ihn unnötigerweise verwirren. Jaskiers Verfahren läßt sich jedoch dadurch erklären, daß er sich in einer besonderen Situation befand. Er hatte nämlich mehrere Texte des Sachsenspiegel-Landrechts zur Verfügung, von denen jeder als gültig anerkannt wurde. Unter diesen Umständen konnte er nur zu den groben Fehlern Stellung nehmen. Die in diesem Zusammenhang von ihm verwendeten Bezeichnungen „textus vetustiores”, „textus antiquus” konnten den Charakter einer qualitativen Bewertung haben, nach dem Grundsatz: der alte Text ist der bessere. 4. Die Randbemerkungen zum Haupttext (mit den Glossen und Bemerkungen zu den Glossen beschäftigt sich der Verfasser nicht, dazu wäre die Ausbildungeines Romanisten unerläßlich) geben kein günstiges Zeugnis von Jaskiers Fähigkeiten als Kommentator. Zwei Drittel der Bemerkungen stammen zwar von Jaskier (etwa ein Drittel übernahm er aus der Leipziger Ausgabe von 1528), meistenfalls sind das jedoch Verweise auf andere Vorschriften des Sachsenspiegel-Landrechts oder auf das Weichbild. Die Entscheidung der Frage der Autorschaft hinsichtlich einzelner Randbemerkungen ermöglichte es, eine Reihe von Meinungen über Jaskier zu verifizieren. So ist beispielsweise die Gerichtspraxis, auf die in den Bemerkungen verwiesen wird, nicht die Praxis der Krakauer Gerichte, da die Bemerkungen von der Leipziger Ausgabe aus 1528 übernommen wurden. Eine Reihe von Vorwürfen, die frühere Autoren (Cerasinus, Tucholczyk) unserem Kompilator machten, sollten an den Verfasser der versio Vulgata oder den Autor Randbemerkungen der Leipziger Ausgabe von 1528 gerichtet werden. Jaskier ist lediglich dafür verantwortlich, daß er Textstellen mit Fehlern übernommen hatte. Manche Randbemerkungen — sowohl diejenigen von Jaskier selbst, wie auch die aus der Leipziger Ausgabe 1528 übernommenen — entstanden unter dem Einfluß von Glossen. Im Ganzen war jedoch der Einfluß der Glossen gering, und Jaskier selbst äußert über sie oft eine kritische Meinung.
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- Biblioteka Nauki